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Anwendungsbereich

Der Möbelspediteur haftet nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedene Beförderungsmittel eingesetzt werden.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs ist auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Wertersatz

Im Falle eines Verlustes des Umzugsgutes ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung wird der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes ersetzt. Der Wert bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu erstatten.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruhen, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Geld, Briefmarken, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen und der Absender auf die Durchführung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, wodurch es besonders leicht Schäden erleidet, wie z. B. durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen.

Tritt ein Schaden ein, der nach den Umständen aus einer der genannten Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass der Schaden daraus resultiert. Der Möbelspediteur kann sich auf diese Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Diese gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben, können auch diese sich auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, haftet dieser für Schäden in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Beide haften als Gesamtschuldner.

Haftungsvereinbarung

Es besteht die Möglichkeit, mit dem Möbelspediteur gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende Haftung als die gesetzlich vorgesehene zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist darauf hin, dass das Umzugsgut gegen Zahlung einer gesonderten Prämie versichert werden kann.

Schadensanzeige

Um Ersatzansprüche nicht zu verlieren, ist Folgendes zu beachten:

  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Eine Anzeige nach Ablieferung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die Übermittlung kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der Absender anderweitig erkennbar ist.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Gefährliche Güter

Gehören zum Umzugsgut gefährliche Güter (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig die Art der Gefahr mitzuteilen, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe).

*Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Übersicht und ersetzen keine rechtliche Beratung.*

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